Informationen

 

Wir möchten Ihnen konkrete Hinweise zu den Leistungen der Pflegeversicherung geben. Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben, wurden Sie von Ihrer Pflegeversicherung umfangreich informiert. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung zu beantragen, sollen Ihnen nachstehende Schritte bei der Beantragung behilflich sein.

  1. Mit Ihrer Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und das Formular zur Beantragung der Eingruppierung anfordern.
  2. Dieses Formular ausgefüllt an die Krankenversicherung schicken. Der Tag der Einreichung gilt als Antragsdatum zur Gewährung eines evtl. Pflegegrades.
  3. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherungen) wird sich zur Terminvereinbarung einer persönlichen Begutachtung schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen.
  4. Halten Sie folgende Dokumente vor: Letzter Arztbericht, Schwerbeschädigtenausweis falls vorhanden, Medikamentenplan

 

Nachstehende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht der einzelnen Pflegegrade:
Pflegesachleistung heißt: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ist in die Versorgung eingebunden und bei der Pflegekasse wurde die Kombileistung beantragt. Sollte die Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft werden, haben Sie einen Geldleistungsanspruch, der von der Pflegekasse dann auf Ihr Konto überwiesen wird. 
Pflegegeld erhalten Sie, wenn kein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde.
Die Umstellung auf Pflegesachleistung ist jederzeit möglich.

Leistungsart

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegesachleistung
  gem. § 36 SGB XI

 -

761,-- €

1.432,-- €

1.778,-- €

2.200,-- €

Pflegegeld gemäß

§ 37 SGB XI

 -

332,-- €

573,-- €

765,-- €

947,-- €

Beratungseinsatz, §   37 Abs. 3 SGB XI              

*=in der Regel nur bei Pflegegeldbezug; halbjährlich auch optional bei Bezug von Sachleistung

Optional halbjährlich      

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit der Pflegekasse

Verpflichtend halbjährlich* 

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit der Pflegekasse

Verpflichtend halbjährlich* 

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit der Pflegekasse

Verpflichtend vierteljährlich*              

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit der Pflegekasse

Verpflichtend vierteljährlich*              

Die Vergütungshöhe richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag mit der Pflegekasse

Verhinderungspflege 

(bis 6 Wochen oder auch Stundenweise) durch  Pflegedienst gem.

§ 39 SGB XI**

 -

1.612,-- €

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

(insg. bis zu 2.418€)

1.612,-- €

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch  genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

(insg. bis zu 2.418 €)

1.612,-- €

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch  genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

(insg. bis zu 2.418 €)

1.612,-- €

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch  genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

(insg. bis zu 2.418 €)

***

**Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege können


Pflegebedürftige mit den vollständig in Leistungen


Pflegegraden 4 und 5 bis der Verhinderungspflege


zum Alter von 25 Jahren : umgewandelt werden


bis zu 8 Wochen, keine Vor- (insg. bis zu 3.386€).


Pflegezeit, Leistungen der                                          ***

Tages- und Nacht Pflege gemäß § 41 SGB XI

 -

689,-- €

1.298,-- €

1.612,-- €

1.995,-- €

Kurzzeitpflege (bis   zu 8 Wochen im Kalenderjahr)

 gemäß §42 SGB XI**

 -

1.774,-- €
zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln der Verhinderungspflege


(insg. bis zu 3.386€)

1.774,-- €
zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege


(insg. bis zu 3.386€)

1.774,-- €
zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege


(insg. bis zu 3.386€)

1.774,-- €
zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege


(insg. bis zu 3.386€)

Entlastungsbetrag   gem. § 45b SGB XI

125,-- €

125,-- €

125,-- €

125,-- €

125,-- €

Für nach Landesrecht anerkannte Angebote gemäß §45a Abs. 4 SGB XI Übertragung von max. 40% aus dem Sachleistungsbudget

 - 

304,40 €

572,80 €

711,20 €

880,-- €

Pflegehilfsmittel       gemäß. § 40 Abs.2 SGB XI

40,-- €

40,-- €

40,-- €

40,-- €

40,-- €

Wohngruppenzuschlag gemäß §38a SGB XI

214,-- €

214,-- €

214,-- €

214,-- €

214,-- €

Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen

Bis zu 4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu 4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu 4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu 4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu 4.000,-- € je Maßnahme

 

Erklärung:

  • Pflegesachleistung: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ist in die Versorgung eingebunden und bei der Pflegekasse wurde die Kombileistung beantragt. Sollte die Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft werden, haben Sie einen Geldleistungsanspruch, der von der Pflegekasse dann auf Ihr Konto überwiesen wird. 
  • Pflegegeld: erhalten Sie, wenn kein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde. Die Umstellung auf Pflegesachleistung ist jederzeit möglich.
  • Beratungseinsatz: Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Er wird, falls ein ambulanter Pflegedienst von Ihnen beauftrag wurde, automatisch im vorgegebenen Rhythmus nach Pflegegrad durchgeführt. Es erfolgt eine vorherige Terminvereinbarung durch den Pflegedienst. Dieser Termin ist ein unterstützender Termin für pflegende Angehörige und dient der Sicherstellung, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.
  • Verhinderungspflege: Ist eine vollstationäre Pflege für bis zu 6 Wochen im Jahr, die man nutzen kann, wenn eine häusliche oder Tagespflege vorübergehend nicht möglich ist.
  • Entlastungsbetrag: ist eine Sachleistung, die beantragt werden muss. Dieser Betrag wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Jeweils Ende Juni des Folgejahres fällt das nicht verbrauchte Budget an die Pflegekasse zurück.
  • Pflegehilfsmittel: Sicherstellung der täglichen Grundpflege durch pflegende Angehörigen. Hierzu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw. Muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Wohnumfeldsverbesserung: Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen.

 

 

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