Informationen

 

Wir möchten Ihnen konkrete Hinweise zu den Leistungen der Pflegeversicherung geben. Wenn Sie bereits einen Pflegegrad haben, wurden Sie von Ihrer Pflegeversicherung umfangreich informiert. Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung zu beantragen, sollen Ihnen nachstehende Schritte bei der Beantragung behilflich sein.

  1. Mit Ihrer Krankenversicherung Kontakt aufnehmen und das Formular zur Beantragung der Eingruppierung anfordern.
  2. Dieses Formular ausgefüllt an die Krankenversicherung schicken. Der Tag der Einreichung gilt als Antragsdatum zur Gewährung eines evtl. Pflegegrades.
  3. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenversicherungen) wird sich zur Terminvereinbarung einer persönlichen Begutachtung schriftlich mit Ihnen in Verbindung setzen.
  4. Halten Sie folgende Dokumente vor: Letzter Arztbericht, Schwerbeschädigtenausweis falls vorhanden, Medikamentenplan

 

Nachstehende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht der einzelnen Pflegegrade:
Pflegesachleistung heißt: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ist in die Versorgung eingebunden und bei der Pflegekasse wurde die Kombileistung beantragt. Sollte die Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft werden, haben Sie einen Geldleistungsanspruch, der von der Pflegekasse dann auf Ihr Konto überwiesen wird. 
Pflegegeld erhalten Sie, wenn kein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde.
Die Umstellung auf Pflegesachleistung ist jederzeit möglich.

Leistungsart

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegesachleistung
  gem. § 36 SGB XI

0,--€

689,-- €

1.298,-- €

1612,-- €

1.995,-- €

Pflegegeld gemäß

§ 37 SGB XI

0,-- €

316,-- €

545,-- €

728,-- €

901,-- €

Beratungseinsatz, §   37 Abs. 3 SGB XI

23,-- €

Optional halbjährlich

23,--

Verpflichtend halbjährlich

23,--

Verpflichtend halbjährlich

33,-- €

Verpflichtend vierteljährlich

33,-- €

Verpflichtend vierteljährlich

Verhinderungspflege 

  

(bis 6 Wochen oder

Stundenweise) durch   Pflegedienst gem.

  

§ 39 SGB XI

0,-- €

1.612,-- €

  

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

  

(insges. 2.418)

1.612,-- €

  

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

  

(insges. 2.418)

1.612,-- €

  

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

  

(insges. 2.418)

1.612,-- €

  

Zzgl. Max. 806 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege

  

(insges. 2.418)

Kurzzeitpflege (bis   zu 8 Wochen im Kalenderjahr) §42 SGB XI

0,-- €

1.612,-- €

  

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln d. Ver-hinderungspflege

  

(max. 3.224 €)

1.612,-- €

  

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln d. Ver-hinderungspflege

  

(max. 3.224 €)

1.612,-- €

  

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln d. Ver-hinderungspflege

  

(max. 3.224 €)

1.612,-- €

  

zzgl. max. 1.612 € aus noch nicht in Anspruch   genommenen Mitteln d. Ver-hinderungspflege

  

(max. 3.224 €)

Entlastungsbetrag   gem. § 45b SGB XI

125,-- €

125,-- €

125,-- €

125,-- €

125,-- €

Pflegehilfsmittel   gem. § 40 Abs.2 SGB XI

40,-- €

40,-- €

40,-- €

40,-- €

40,-- €

Wohnumfeld   verbessernde Maßnahmen

Bis zu

  

4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu

  

4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu

  

4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu

  

4.000,-- € je Maßnahme

Bis zu

  

4.000,-- € je Maßnahme 

 

Erklärung:

  • Pflegesachleistung: Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst ist in die Versorgung eingebunden und bei der Pflegekasse wurde die Kombileistung beantragt. Sollte die Pflegesachleistung durch den ambulanten Pflegedienst nicht voll ausgeschöpft werden, haben Sie einen Geldleistungsanspruch, der von der Pflegekasse dann auf Ihr Konto überwiesen wird. 
  • Pflegegeld: erhalten Sie, wenn kein ambulanter Pflegedienst beauftragt wurde. Die Umstellung auf Pflegesachleistung ist jederzeit möglich.
  • Beratungseinsatz: Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Er wird, falls ein ambulanter Pflegedienst von Ihnen beauftrag wurde, automatisch im vorgegebenen Rhythmus nach Pflegegrad durchgeführt. Es erfolgt eine vorherige Terminvereinbarung durch den Pflegedienst. Dieser Termin ist ein unterstützender Termin für pflegende Angehörige und dient der Sicherstellung, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.
  • Verhinderungspflege: Ist eine vollstationäre Pflege für bis zu 6 Wochen im Jahr, die man nutzen kann, wenn eine häusliche oder Tagespflege vorübergehend nicht möglich ist.
  • Entlastungsbetrag: ist eine Sachleistung, die beantragt werden muss. Dieser Betrag wird nicht an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Jeweils Ende Juni des Folgejahres fällt das nicht verbrauchte Budget an die Pflegekasse zurück.
  • Pflegehilfsmittel: Sicherstellung der täglichen Grundpflege durch pflegende Angehörigen. Hierzu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw. Muss bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Wohnumfeldverbesserung: Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen.

 

zurück